Infos zur Ermittlung von Equal PayDas AÜG 2017 sieht vor, dass ab dem 10. Einsatzmonat dem Zeitarbeitnehmer das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters im Einsatzbetrieb (Equal Pay) zu zahlen ist. Das gilt dann nicht, wenn ein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet wird, der die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Da aber nach den Regelungen der Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) der Kunde ab dem 16. Einsatzmonat den Branchenzuschlag durch Deckelung auf das Arbeitsentgelt beschränken kann, kann dieser Fragebogen auch für die Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Rahmen der TV BZ verwendet werden. Die Begriffe „Arbeitsentgelt“ sind identisch, wobei es Unterschiede in der Berechnung des gesetzlichen Equal Pay und dem Branchenzuschlag ab dem 16. Einsatzmonat gibt. Der Gesetzgeber hat Equal Pay nicht weiter eingegrenzt. Zum Arbeitsentgelt zählt deshalb jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird beziehungsweise auf Grund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss, insbesondere Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen. Zum Equal Pay gehören daher z.B.: Bruttostundenentgelt zuzüglich Zulagen und Zuschläge Vermögenswirksame Leistungen Einmalzahlungen, Gratifikationen, Jahressonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Erfolgsabhängige Vergütungszahlungen (Provisionen, Bonus, Umsatz- und Gewinnbeteiligung) Sachbezüge (z.B. Dienstwagen, Aktienoptionen) Reisekosten oberhalb der steuerfreien Pauschalen („verschleiertes Arbeitseinkommen“) Es ist ein Gesamtvergleich der Arbeitsentgelte anzustellen (anders beim Branchenzuschlag ab dem 16. Einsatzmonat). Ein Gesamtvergleich ist aber nur möglich, wenn alle relevanten Daten zur Ermittlung des Arbeitsentgelts nach dem weiten Entgeltbegriff bekannt sind. Dabei wird die gesamte Vergütung des Zeitarbeitnehmers der Vergütung eines vergleichbaren Stammmitarbeiters gegenübergestellt. Soweit die Vergütung des Zeitarbeitnehmers geringer ist, erhält er eine monatliche Equal- Pay-Zulage in entsprechender Höhe zusätzlich zur sonstigen tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Vergütung. Nach der Rechtsprechung des BAG zählt die Fälligkeit nicht zum Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Equal Pay wird daher ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig. Der Mitarbeiter hat zwar gegenüber dem Auftraggeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Höhe und Zusammensetzung des Equal Pay, nicht jedoch gegenüber dem Personaldienstleister. Die Angaben werden daher entsprechend vertraulich behandelt. Die nachfolgenden Fragen sollen die Ermittlung des Equal Pay erleichtern. Dabei sind die aufgeführten Entgeltbestandteile beispielhaft und nicht abschließend.1. Welche Tätigkeit soll von der Equal-Pay-Abfrage erfasst werden?Tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten (ggfs. weitere Spezifizierung der Tätigkeit)(ggfs. weitere Spezifizierung der Tätigkeit) 2. Gibt es vergleichbare Stammmitarbeiter im Einsatzbetrieb? Ja Nein EinsatzbetriebEinsatzbetrieb (Bezeichnung, Adresse) 3. Wird im Kundenbetrieb ein Tarifvertrag angewendet? Ja Nein TarifvertragWelcher Tarifvertrag wird angewendet? 4. Wie hoch ist die regelmäßige monatliche Grundvergütung des Stammmitarbeiters? Der vergleichbare Mitarbeiter ist Gehaltsempfänger Der vergleichbare Mitarbeiter ist Lohnempfänger Das Festgehalt beträgtDas Festgehalt beträgtbei einer monatlichen Arbeitszeit vonbei einer monatlichen Arbeitszeit vonDer Stundenlohn beträgtDer Stundenlohn beträgt5. Werden Zulagen und Zuschläge gezahlt? Ja Nein Auflistung im Anhang? (Zulagen und Zuschläge) Auflistung erfolgt im Anhang 6. Werden Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ein 13. Monatsgehalt gewährt? Ja Nein Auflistung im Anhang? (Sonderzahlungen) Auflistung erfolgt im Anhang 7. Werden Provisionen oder variable Vergütungszahlungen (z.B. Zielbonus) gezahlt? Ja Nein Auflistung im Anhang? (Sonderzahlungen) Auflistung erfolgt im Anhang 8. Werden Sachbezüge (z.B. Dienstwagen, Personalrabatte) gewährt? Ja Nein, es werden keine Sachbezüge gewährt Auflistung im Anhang? (Sonderzahlungen) Auflistung erfolgt im Anhang 9. Erfolgt die Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausschließlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz? Ja Nein 10. Erfolgt die Vergütung von Urlaubstagen ausschließlich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes? Ja Nein 11. Bestehen sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers (z.B. KiTa-Zuschuss, vermögenswirksame Leistungen, Krankengeldzuschuss, betriebliche Altersvorsorge)? Ja Nein HinweiseDie Angaben in diesem Fragebogen beziehen sich auf den Zeitpunkt:Es empfiehlt sich hier ein Datum zu wählen, dass mindestens vor dem 10. Einsatzmonat oder vor Beginn der Deckelung des Branchenzuschlags liegt TT Punkt MM Punkt JJJJ